Daten für die Grundsteuererklärung

Informationen der Vermessungsverwaltung zu Flurstücken

Die Grundsteuer in Bayern ist zum Stichtag 1. Januar 2022 nach den Vorgaben des Bayerischen Grundsteuergesetzes neu festzusetzen. Die Berechnungsgrundlage wird von den Finanzämtern auf Basis einer Grundsteuererklärung ermittelt. Die Gemeinden berechnen anschließend die neue Grundsteuer und bestimmen die Höhe der Steuer ab dem 1. Januar 2025.

Hierzu musste jeder, der am 1. Januar 2022 Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft war, im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 30. April 2023 eine Grundsteuererklärung abgeben. Sofern noch nicht geschehen, sollte dies schnellstmöglich nachgeholt werden. Die Grundsteuererklärung kann bequem und einfach elektronisch über ELSTER - Ihr Online-Finanzamt (www.elster.de) abgegeben werden. Eine Abgabe auf Papier ist ebenso möglich. Weitere allgemeine Informationen finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de.

Für die Abgabe der Grundsteuererklärung benötigen Sie Angaben wie die Fläche des Grundstücks, Gebäudeflächen, die Art der Nutzung und, soweit vorhanden, die Ertragsmesszahl, jeweils zum Stichtag 1. Januar 2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt). Die Vermessungsverwaltung unterstützt Sie dabei und gibt Ihnen bei Bedarf Auskunft zu den im Liegenschaftskataster geführten Daten. Angaben zu Gebäudeflächen (Wohn- oder Nutzfläche) liegen der Vermessungsverwaltung nicht vor.

Die Informationen werden über nachstehend aufgeführte Wege angeboten. Voraussetzung zur Nutzung der Angebote ist die Kenntnis der Flurstücksnummer sowie der Gemarkung Ihres Eigentums bzw. der postalischen Adresse, soweit vorhanden. Auskunft bei Fragen zu diesen Angeboten erhalten Sie beim örtlich zuständigen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ADBV): ADBV auswählen oder unter folgender Rufnummer: +49 89 2129-1111

Angebote der Bayerischen Vermessungsverwaltung


Angebot für Grundstückseigentümer: Auszug aus dem Liegenschaftskataster

Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken können am zuständigen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ADBV) tagesaktuelle Auszüge aus dem Liegenschaftskataster beziehen, beispielsweise als Flurstücksnachweis oder als Flurstücks- und Eigentumsnachweis. Die Auszüge sind kostenpflichtig, da es sich um individuelle Einzelanfertigungen handelt. Je Flurstück werden 8,- € bzw. ab dem 11. Flurstück 4,- € Gebühr erhoben. Sofern es um einen Besitzstand mit mehreren Flurstücken geht, kann ggf. ein Bestandsnachweis zu 15,- € je Buchungsblatt im Grundbuch eine günstigere Alternative darstellen.

Die Auszüge enthalten die benötigten Angaben aus dem Liegenschaftskataster. Allerdings sind diese tagesaktuell. Sofern es seit dem 01.01.2022 zu keinen Änderungen der Fläche oder der Eigentümer an den zu erklärenden Flurstücken gekommen ist, kann dies für die Grundsteuererklärung genügen. Auf Wunsch kann diesen Auszügen ohne weitere Kosten auch ein Ausdruck über die stichtagsbezogenen Angaben zum 01.01.2022 aus einem internen Dienst beigefügt werden.

Falls Sie diese Angebote nutzen möchten, können Sie einen entsprechenden Antrag (pdf, 745 kB) an Ihr örtliches Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung richten. Bei Bedarf können Sie zu unseren Öffnungszeiten auch persönlich Kontakt aufnehmen oder dieses aufsuchen.


Angebot für Steuerberater: Online-Abruf von Katasterauszügen

Steuerberater und andere Berechtigte, die die Voraussetzungen der Bayerischen ALKIS-Abrufverordnung (BayALKISV) erfüllen, können an einem automatisierten Abrufverfahren teilnehmen. Nach Einrichtung eines Zugangs können minutenschnell und rund um die Uhr tagesaktuelle Flurstücks- und Eigentumsnachweise aus dem Liegenschaftskataster abgerufen werden.

Dieses Angebot ist kostenpflichtig, je Flurstück werden 4,- € verrechnet bei einem Mindestbestellwert von 10,- €.


Häufig gestellte Fragen

Ich habe Fragen zur Grundsteuer. An wen kann ich mich wenden?
Umfängliche Informationen zur Grundsteuer finden Sie auf der Internetseite http://www.grundsteuer.bayern.de.
Hier finden Sie auch die Informations-Hotline zur Bayerischen Grundsteuer, einen Chatbot, Antworten zu häufig gestellten Fragen und erklärende Videos.
Warum gibt es eine Grundsteuerreform?
Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Grundsteuerbemessungsgrundlagen, die Einheitswerte, für verfassungswidrig erklärt. Ab dem Jahr 2025 muss deshalb die Grundsteuer auf einer neuen Grundlage berechnet werden. Bis einschließlich 2024 ist die Grundsteuer weiterhin auf der bisherigen Grundlage zu zahlen.
Wie berechnet sich die Grundsteuer in Bayern ab 2025?
Die Grundsteuer berechnet sich künftig für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen nach dem Ertragswert und für alle anderen Grundstücke rein nach der Fläche von Grund und Boden bzw. der Gebäude und der Art der Nutzung der Gebäude.
Muss ich im Rahmen der Reform eine Grundsteuererklärung abgeben?
Jeder, der am 1. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks oder Betriebs der Land- und Forstwirtschaft war, muss eine Grundsteuererklärung abgeben, siehe Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern.

Wichtig! Die Grundsteuererklärungen mussten im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. April 2023 abgegeben werden. Sofern noch nicht geschehen, sollte dies schnellstmöglich nachgeholt werden. Zur Grundsteuererklärung gibt es ausführliche Ausfüllanleitungen.
Wie muss ich die Grundsteuererklärung abgeben?
Die Grundsteuererklärung kann bequem und einfach elektronisch über ELSTER - Ihr Online-Finanzamt (www.elster.de) abgegeben werden. Eine Abgabe auf Papier ist ebenso möglich.
Was bedeuten die Begriffe Flurstückszähler und Flurstücksnenner?
Um ein Flurstück eindeutig identifizieren zu können, sind die Angaben Gemarkung bzw. Gemarkungsnummer und Flurstücksnummer zwingend erforderlich. Eine Flurstücksnummer besteht hierbei i. d. R. aus einem Flurstückszähler (kurz: Zähler) - das ist die Zahl vor dem Schrägstrich - und einem Flurstücksnenner (kurz: Nenner) - das ist die Zahl nach dem Schrägstrich, wie z. B. 100/5. In einigen Fällen bestehen Flurstücknummern auch nur auch einer Zahl, z. B. 100. In diesem Fall entfällt die Angabe des Nenners.
Was bedeutet die Ertragsmesszahl?
Die Ertragsmesszahl drückt die natürliche Ertragsfähigkeit einer landwirtschaftlichen Fläche aus. Sie definiert sich als Produkt der Fläche und der Acker- und Grünlandzahl (§ 9 Abs. 1 BodSchätzG). Diese werden nur für landwirtschaftlich genutzte Flächen im Rahmen der Bodenschätzung durch die Finanzämter festgestellt.
Bei meinem landwirtschaftlich genutzten Flurstück ist keine Ertragsmesszahl angegeben. Was kann ich tun?
Die Daten der Bodenschätzung - hierzu gehört auch die Ertragsmesszahl - werden in Bayern durch die "Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen (ALS)" an den Finanzämtern erhoben. Sie schätzen die landwirtschaftlichen Grundstücke vor Ort und geben die Ergebnisse an die Bayerische Vermessungsverwaltung weiter. Sollte bei Ihren Flurstück keine Ertragsmesszahl angegeben sein, dann wenden Sie sich bitte an ihr zuständiges Finanzamt.
Was kann ich tun, wenn ich nicht sicher bin, welche Flurstücke zu meinem Eigentum gehören?
Diese Angaben sind im Regelfall in einem Kaufvertrag und auch im bisherigen Grundsteuerbescheid enthalten. Falls hier Unklarheiten bestehen, sollten diese mit dem örtlich zuständigen Grundbuchamt oder bei Erbfällen ggf. einem Nachlassgericht geklärt werden. Die Vermessungsverwaltung führt die Eigentümerdaten des Grundbuchs nur nachrichtlich.
Woher erhalte ich die benötigten Angaben zu den Gebäudeflächen (Wohnfläche oder Nutzfläche) meines Gebäudes oder zur anteiligen Grundstücksfläche meiner Eigentumswohnung?
Diese Daten liegen der Vermessungsverwaltung nicht vor. Die Gebäudeflächen und anteilige Grundstücksflächen sind regelmäßig in den Bauunterlagen, dem Mietvertrag, der Nebenkostenabrechnung, einem Kaufvertrag, aus der Wohngeldabrechnung oder aus Unterlagen zu Gebäudeversicherungen ersichtlich.
Im Hauptvordruck zur Grundsteuererklärung soll das Grundbuchblatt angegeben werden. Wo bekomme ich diese Angabe?
In der Regel ist das Grundbuchblatt in einem Kaufvertrag genannt. Alternativ ist das Grundbuchblatt auch im "Flurstücks- und Eigentumsnachweis" abgedruckt, das sie am örtlichen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung erwerben können. Grundsätzlich ist jedoch das Grundbuchamt für diese Information zuständig, die Vermessungsverwaltung übernimmt das Buchungsblatt nur nachrichtlich. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihr zuständiges Grundbuchamt.

Hinweis: Die Angabe "Grundbuchblatt" ist optional. Falls Ihnen die Grundbuchblattnummer nicht vorliegt, können Sie diese Angabe leer lassen. (Quelle: https://www.grundsteuer.bayern.de/)
Was ist zu tun, wenn sich seit dem Hauptfeststellungszeitpunkt am 1. Januar 2022 Änderungen an meinem Grundstück oder Flurstück ergeben haben?
Änderungen an Grundstücken können durch Teilungen oder Vereinigungen erfolgen, Änderungen an Flurstücken sind durch eine Zerlegung oder Verschmelzung möglich. Maßgeblich für die Erklärung der Grundsteuer ist der Zustand zum 01.01.2022. Bei Fragen können Sie das Informationsangebot der Steuerverwaltung nutzen.
Was ist zu beachten, wenn sich meine Flurstücke in einem Verfahrensgebiet nach dem Flurbereinigungsgesetz oder in einem Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch befinden?
Maßgeblich ist der Rechtszustand zum Hauptfeststellungszeitpunkt am 1. Januar 2022. Bei Fragen können Sie sich an das örtlich zuständige Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ADBV) wenden.
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