Grundstücksteilung

Neue Eigentumsgrenzen nach den Vorgaben der Eigentümer

Zuständig für die Teilungsvermessung von Grundstücken und ihren Nachweis im Liegenschaftskataster sind die staatlichen Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.

Die neuen Grundstücksgrenzen werden nach den Vorgaben im Vermessungsantrag in die bestehenden Eigentumsgrenzen eingefügt. Die Ergebnisse der Vermessung werden anschließend für den Eintrag ins Grundbuch vorbereitet.

  • Sicherung des Eigentums
  • Neue Grundstücksgrenzen nach den Vorgaben der Eigentümer
  • Erstellung der Unterlagen für den Grundbucheintrag
  • Vordringliche Erledigung gegen Gebührenzuschlag

Ablauf

einer Grundstücksteilung

Nach der rechtzeitigen Ankündigung des Vermessungstermins, bei dem man sich durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen kann, erfolgt die Vermessung vor Ort.

Feststellung des Grenzverlaufs

Der Grenzverlauf wird von einer Vermessungsgruppe vor Ort festgestellt und den Grundstückseigentümern vorgewiesen. Die Mitarbeiter des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung sind dabei berechtigt, Grundstücke zu betreten.

Neue Grundstücksgrenzen

Neue Grundstücksgrenzen werden nach den Angaben des Antragstellers in der Örtlichkeit abgesteckt und mit Grenzzeichen, z.B. Grenzsteinen oder Meißelzeichen, gekennzeichnet (abgemarkt).

Abmarkungsprotokoll

Im Abmarkungsprotokoll erkennen die Beteiligten den Grenzverlauf und die Abmarkung (Grenzzeichen) mit ihrer Unterschrift rechtsverbindlich an. Nicht anwesende Beteiligte erhalten einen Abmarkungsbescheid per Post zugeschickt.

Fortführungsnachweis

Das Vermessungsergebnis wird in das Liegenschaftskataster übernommen. Der Fortführungsnachweis dokumentiert die Veränderungen am Grundstück und dient als Grundlage für die notarielle Beurkundung und die Eintragung im Grundbuch.


Vermessungsantrag

beim zuständigen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

Der Vermessungsantrag kann online ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden. Dem Antrag können Sie eine Skizze beifügen, die mithilfe des BayernAtlas (Zeichnen auf der Karte) erzeugt werden kann.
Den unterzeichneten Antrag senden Sie an das zuständige Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung. Den Vermessungsantrag können Grundstückseigentümer oder Personen mit berechtigtem Interesse stellen, z.B. Pächter.
Benötigen Sie das Vermessungsergebnis sehr rasch, können Sie eine vordringliche Erledigung gegen Gebührenzuschlag beantragen. Ihr Antrag wird dann außer der Reihe ausgeführt und ca. innerhalb eines Monats erledigt.


Nützliche Informationen

zur Grundstücksteilung

Welches Amt ist für mich zuständig?Ämtersuche
VermessungsantragDownload (pdf, 32 kB)
schriftliche VollmachtDownload (pdf, 73 kB)
Faltblatt GrundstücksvermessungDownload (pdf, 2,23MB)
Was ist ein Fortführungsnachweis?Nach der Vermessung vor Ort wird am Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung ein Fortführungsnachweis erstellt, der die Veränderungen am Grundstück dokumentiert. Im Fortführungsnachweis werden die Flurstücke, deren Angaben verändert werden, sowie die neu entstehenden und die wegfallenden Flurstücke aufgelistet.

Notar und Grundbuchamt
Der Fortführungsnachweis wird dem Notar zugesandt, der die Grundstücksteilung beurkundet hat. Nach der Bearbeitung durch den Notar erhält das Grundbuchamt den Fortführungsnachweis, um die Grundstücksteilung im Grundbuch einzutragen.
Bereitstellung von AbmarkungsmaterialWer die Vermessung beantragt hat, muss die Grenzzeichen in der Regel bereitstellen. Diese gibt es bei den Bauhöfen der Gemeinden, bei Baustoffhandlungen oder bei den Feldgeschworenen zu kaufen.
In Abstimmung mit den Feldgeschworenen und dem Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung sind vom Antragsteller zum Abmarkungstermin Material, Werkzeug sowie ggf. Hilfskräfte für Grabarbeiten zu stellen.
Der Feldgeschworene wird in der Regel vom Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung verständigt.

Informationen zu Feldgeschworenen
Was kostet eine Teilungsmessung?Die Gebühren richten sich nach den Gebührenvorschriften der Bayerischen Vermessungsverwaltung in der jeweils gültigen Fassung. Die Kosten (Gebühren und Auslagen) berechnen sich nach der Anzahl der beim Vermessungstermin festgestellten alten und festgelegten neuen Grenzpunkte, der Anzahl der neu gebildeten Flurstücke und dem Bodenwert des vermessenen Grundstücks. Eine Kostenschätzung erhalten Sie beim zuständigen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.
Hinzu kommen ggf. die Feldgeschworenengebühren und die Kosten für Abmarkungsmaterial.
GebührenordnungDatenbank BAYERN.RECHT
Tipps für Bauherren und HausbesitzerDownload (pdf, 61 kB)
Sind Abstandsflächen zu berücksichtigen?Wenn die beabsichtigte neue Teilungsgrenze in der Nähe eines Gebäudes verläuft, sind Abstandsflächen gemäß Bayerischer Bauordnung oder örtlicher Bauvorschriften einzuhalten.
Die Abstandsfläche bestimmt, welchen Mindestabstand die bei einer Grundstücksteilung neu zu bildende Grenze vom Gebäude haben muss. Ob die Abstandsflächen eingehalten sind, wird von den Bauaufsichtsbehörden grundsätzlich nicht mehr geprüft, sondern liegt im Verantwortungsbereich der Beteiligten.

Falls Sie Ihr Grundstück teilen lassen wollen, können Sie sich bei einem Bausachverständigen (z.B. Architekt) erkundigen, welche Abstandsflächen einzuhalten sind. Bitte teilen Sie diese Angaben dem Vermessungsbeamten mit, der die Teilungsvermessung durchführt. Damit lassen sich baurechtswidrige Grenzziehungen hinsichtlich der Abstandsflächen vermeiden.
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