Gebühren

Benutzungsgebühren gemäß Gebührenordnung und Gebührenverzeichnis

Die Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Produkte und Dienste der Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung richten sich nach der Verordnung über die Benutzungsgebühren der unteren Vermessungsbehörden (GebOVerm) in der jeweils gültigen Fassung.

Gebührenordnung in der Datenbank BAYERN.RECHT

Grenzfeststellung
(Grenzermittlung, Grenzwiederherstellung)
Die Gebühr berechnet sich nach Anzahl der beim Außendiensttermin festgestellten Grenzpunkte und dem Bodenwert des vermessenen Grundstücks.
Faltblatt Grundstücksvermessung (pdf, 2,2 MB)
Grundstücksteilung Für die Gebühr sind die Anzahl der beim Vermessungstermin festgestellten alten und der festgelegten neuen Grenzpunkte, die Anzahl der neu gebildeten Flurstücke und der Bodenwert des vermessenen Grundstücks maßgebend.
Faltblatt Grundstücksvermessung (pdf, 2,2MB)
Gebäudeeinmessung Für die Gebührenberechnung werden die Baukosten der Gebäudeveränderung zugrunde gelegt.
Faltblatt Gebäudeeinmessung (pdf, 805 kB)
Umlegung Die Gebühr für Umlegungen nach den §§ 45 ff des Baugesetzbuchs (BauGB) bemisst sich nach der Anzahl der Zuteilungsflurstücke und dem Bodenwert. Wird die Befugnis zur Durchführung auf das zuständige Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung übertragen, richtet sich die Gebühr zusätzlich nach der Anzahl der Ordnungsnummern im Umlegungsplan.
Vereinfachte Umlegung Für die Gebühr sind die Anzahl der beim Vermessungstermin festgestellten alten sowie der festgelegten neuen Grenzpunkte , die Anzahl der neu gebildeten Flurstücke und der Bodenwert des vermessenen Grundstücks maßgebend.
Wird die Durchführung des Verfahrens auf das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung übertragen, werden die Kosten nach der aufgewendeten Zeit berechnet.
Katasterneuvermessung Die Gebühr bemisst sich nach der Anzahl und dem Wert der beteiligten Flurstücke.
Zusätzliche Kosten Kosten für Vermessungs- und Grenzzeichen, für Feldgeschworene sowie ggf. für weitere Hilfskräfte, wenn der Antragsteller die Grabungsarbeiten nicht selbst ausführt.
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